Update: Corona Verordnungen im Spielbetrieb

Baden-Württemberg

12.02.2022:

Die Regelungen der Alarmstufe II gelten vorerst unabhängig von den Schwellenwerten bis zum 1. Februar 2022 weiter. Somit bleiben alle Regelungen auch bezüglich des Spiel- und Trainingsbetriebs weiterhin bestehen.

Seit heute gilt zudem für alle Personen ab 18 Jahren die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Innenbereichen mit Maskenpflicht.

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25.11.2021:

Seit dem 25.11 gilt in Baden-Württemberg eine neue Coronaverordnung (CoronaVO).
Hiermit wurde auch die “Alarmstufe II” eingeführt und gleichzeitig ausgerufen.

Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb ergeben sich keine Änderungen zur Coronaverordnung vom 04.11.2021 – auch in der neu eingeführten Alarmstufe II nicht. Eine bedeutsame Änderung ergibt sich lediglich für den Zuschauerbereich – neu in der Alarmstufe II ist die 2G+ Regelung.

Für den Basketballsport gelten demnach ab sofort die folgenden Regelungen.

Trainings- und Übungsbetrieb:
* Es gilt die 2G-Plus-Regelung. Der Zutritt und die Teilnahme ist nur für geimpfte oder genesene Personen mit Testnachweis gestattet. (ohne Test: geboostert, sowie letzte Impfung innerhalb 6 Monate)
* Ausnahme: Beschäftigte Personen wie Trainer*innen und Hausmeister*innen, die nicht die 2G-Regel erfüllen. Diese müssen einen tagesaktuellen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen.
* Aktive Sportler*innen und Trainer*innen sind während der Sportausübung von der Maskenpflicht befreit.

Spielbetrieb:
* Für alle Teilnehmer gilt die 2G-Plus-Regelung. Die Teilnahme ist nur für geimpfte oder genesene Personen gestattet. (ohne Test: geboostert, sowie letzte Impfung innerhalb 6 Monate)
* Für alle anderen Personen (insbesondere Zuschauer und Mannschaftsbegleiter) gilt die 2G+ Regelung. Der Zutritt ist nur für geimpfte oder genesene Personen gestattet. Diese müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Antigen- oder PCR-Test vorlegen.
* Abweichend zum Trainings- und Übungsbetrieb besteht KEINE Ausnahme für Trainer*innen und sonstigen Mitwirkenden (siehe § 4 Abs. 3 Punkt 9 b CoronaVO Sport).
* Bei Spielen sind lediglich die Spieler*innen, Trainer*innen und Schiedsrichter*innen von der Maskenpflicht befreit. Alle anderen Personen (Kampfrichter*innen, Mannschaftsbegleiter*innen, Zuschauer*innen usw.) müssen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
* Die Zuschauerzahl ist auf 50% der üblicherweise zugelassenen Personenzahl begrenzt.
* Der Ausrichter ist verpflichtet, den Impf- oder Genesenennachweis auch technisch zu prüfen. Die Angaben sind mit einem amtlichen Ausweisdokument abzugleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.

Ausnahmen von der Testpflicht und von 2G bestehen nach wie vor für symptomfreie Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Diesen Personen ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. Nicht-immunisierte Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, benötigen einen negativen Antigen- oder PCR-Test.

Weitere Ausnahmen von 2G bestehen für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig) sowie für Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. In diesen Fällen ist jedoch ein negativer Antigen- oder PCR-Test erforderlich.

Diese Ausnahmeregelungen gelten insbesondere auch für den Jugendspielbetrieb.

Lässt eine Verordnung am Spielort ausschließlich die Austragung eines Spiels unter anderen Bedingungen zu, als sie für das gesamte Land Baden-Württemberg gelten (z.B. Spiele die in einem anderen Bundesland ausgetragen werden), so ist der Heimverein verpflichtet dies in seinem Hygienekonzept hervorzuheben. Dieser Umstand stellt keinen Grund für eine Spielabsage dar.

Eine Übersicht über die ab sofort gültigen Regeln finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.

Die Verantwortlichen des BBW und der Bezirke für den Spielbetrieb der Senioren und der Jugend sind im laufenden Austausch und bewerten die Situation stets anhand der aktuellen Ereignisse. Uns ist aktuell daran gelegen, den Spielbetrieb im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten aufrecht zu erhalten. Die Fortsetzung unseres Sportes ist unser Ziel, solange es für alle Beteiligten vertretbar und zumutbar ist. Da am Spielbetrieb ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen können und alle Zuschauer einen negativen Antigen- oder PCR-Test nachweisen müssen, ist die Sicherheit aller am Spiel beteiligten Personen bestmöglich gewährleistet.

Wir weisen darauf hin, dass Spielverlegungen weiterhin gemäß den Regelungen des jeweiligen Veranstalters möglich sind. Bitte denken Sie daran, die Hygienekonzepte Ihres Vereins aktuell zu halten und vor jedem Auswärtsspiel das jeweils gültige Hygienekonzept des Heimvereins zur Kenntnis zu nehmen.

Hessen

25.11.2021

Ab Donnerstag, 25.November 2021 ist gemäß § 20 CoSchuVO in gedeckten Sportstätten die Sportausübung nur zulässig, wenn ein sportspezifisches Hygienekonzept vorliegt und die 2 G – Regel beachtet wird.

In unserem Trainings- und Spielbetrieb müssen also alle Teilnehmer (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Betreuer, Kampfgericht, Zuschauer……) geimpft oder genesen sein.

Nur für Trainer, die einen Arbeitsvertrag mit dem Verein haben, besteht die Sonderregelung 3 G, indem sie ihrer Pflicht als Arbeitnehmer nach §28b IFSG nachkommen.

Geändert hat sich die Rechtslage für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende, die das 18.Lebensjahr erreicht haben. Für sie gilt nun 2 G.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,  die nicht geimpft oder genesen sind, reicht weiterhin die Vorlage des Testheftes oder Schülerausweises, wenn die regelmäßige Testung gemäß dem Schutzkonzept erfolgt.

Ebenso gibt es keine Änderung für  Personen, die  sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein Antigen-Schnelltest in Verbindung mit dem ärztlichen Attest weiterhin ausreichend.

Für Kinder unter 6 Jahren oder wenn sie noch nicht eingeschult sind,  ist ein Negativtest nicht erforderlich.